
Mit dem Ende einer Beziehung kann Ihre finanzielle Lage aus den Fugen geraten. Bei Schulden im Trennungsfall gibt es wesentliche Unterschiede, die Sie unbedingt beachten sollten.
Lebensgemeinschaft
ist nicht gleich Ehe
Wenn Sie sich von
Ihrem Lebensgefährten trennen, haftet nur derjenige, der den Kreditvertrag
unterschrieben hat. Ob Sie die Schulden gemeinsam abbezahlen müssen, hängt
davon ab, ob es eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Partnern zur
Aufteilung der Schulden gibt. Wen der Partner beim Darlehen als Bürge mit unterschrieben
hat, gibt es eine eindeutige Mithaftung.
Ausweg:
Ausfallsbürge
Wenn Sie sich von
Ihrem Ehepartner scheiden lassen, entscheidet das Gericht auf Antrag, welcher
der beiden (Ex-)Eheleute für die Schulden haftet. Gegenüber den Gläubigern
haften nach wie vor beide Partner. Erst ein Jahr, nachdem die Scheidung als
rechtskräftig erklärt wurde, können Sie einen Antrag auf Ausfallsbürgschaft
stellen. Damit wird derjenige Partner, der zur Zahlung verpflichtet ist, zum
Hauptschuldner. Der andere wird zum Ausfallsbürgen. Das bedeutet, dass er nur
dann zahlen muss, wenn die Schulden beim Hauptschuldner nicht eingetrieben
werden können.